InVeKoS-GIS: GAP-Reform 2015

GAP-Reform 2015 und Greening

Landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die eine Basisprämie beantragen, müssen seit dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmaßnahmen einhalten. Das sogenannte Greening.
Dazu gehören

  • die Fruchtartenvielfalt der Ackerflächen (Anbaudiversifizierung)
  • der Erhalt von Dauergrünland 
  • die Ausweisung einer Flächennutzung  von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen im Umweltinteresse (sogenannte ökologische Vorrangflächen)

Die Greening-Maßnahmen "Anbaudiversifizierung" und "ökologische Vorrangflächen" müssen auf den Ackerflächen, das "Gebot zum Erhalt des Dauergrünlandes" auf den Dauergrünlandflächen des landwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Für Dauerkulturflächen gibt es keine Greening-Verpflichtungen.

To top

Die Betriebsinhaber erhalten für das Greening eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannte "Greening-Prämie". Diese Prämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs gewährt und ist, anders als die Basisprämie, in allen Bundesländern einheitlich bemessen. Die Höhe ergibt sich für jedes Jahr aus der Division des zur Verfügung stehenden Prämienvolumens durch die Gesamtzahl der angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Nach vorläufigen Schätzungen wird sie sich im Antragsjahr auf etwa 87 Euro je Hektar belaufen und bis 2019 nach derzeitigem Stand auf etwa 85 Euro zurückgehen. Die Nichteinhaltung der Greening-Bedingungen kann nach einer Übergangszeit mit bis zu 125 Prozent der Greening-Prämie des landwirtschaftlichen Betriebes sanktioniert werden.

Anbaudiversifizierung

Im Rahmen der Greening-Maßnahme "Anbaudiversifizierung" werden den Betriebsinhabern Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland ihres Betriebes vorgeschrieben. Hierzu zählen auch die Parzellen, welche die für das jeweilige Bundesland geltende Mindestgröße für die Gewährung von Direktzahlungen nicht erreichen. Die vorgeschriebenen Werte für die Anzahl und die maximal zulässigen Anteile der Kulturen richtet sich nach der Flächengröße des gesamten Ackerlandes des Betriebs. 

Der Erhalt von Dauergrünland

Das am 1. Januar 2015 in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bestehende Dauergrünland wurde von Deutschland als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Dies unterliegt im Rahmen des Greening einem besonderen Schutz. 
Es besteht demnach ein vollständiges Umwandlungs- und Pflugverbot. Nach Auslegung der Europäischen Kommission, gehören dazu alle Maßnahmen, die zu einer mechanischen Zerstörung der Grasnarbe führen. Somit sind lediglich sehr flachgründige Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die nicht zu einer Zerstörung der Grasnarbe führen zulässig. Fast alle Bearbeitungsmaßnahmen sind spätestens drei Tage vor Beginn der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Diesem Verbot unterliegende Dauergrünlandflächen, die umgewandelt oder gepflügt wurden, müssen vom Betriebsinhaber wieder in Dauergrünland rückumgewandelt werden. Der Landwirt wird von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet und erhält eine Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat.

Ökologische Vorrangflächen

Ein Landwirt der Direktzahlungen beantragt, muss ab 2015 5% seiner Ackerflächen (ohne Dauerkulturen) als Ökologische Vorrangflächen bereitstellen, wenn die Ackerfläche mehr als 15 Hektar beträgt und er keinen Ökobetrieb bewirtschaftet. Bei der Prüfung, ob das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 15 Hektar beträgt, wird wie bei der Anbaudiversifizierung alles Ackerland des Betriebsinhabers einbezogen. Das heißt auch solche Flächen, welche die für das jeweilige Bundesland geltende Mindestparzellengröße unterschreiten und für die daher keine Basisprämie gewährt wird.
Zum Ackerland zählen bei dieser Prüfung auch alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehenden Landschaftselemente, die innerhalb oder zwischen seinen Ackerflächen liegen oder an diese  angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche rechnen.
Der Landwirt kann aus einem Katalog verschiedener Maßnahmen auswählen, der die Anlage von speziellen Feld- und Pufferstreifen, den Erhalt von Landschaftselementen und besonders umweltschonenden Wirtschaftsweisen (Zwischenfrüchte, Leguminosen usw.) umfasst. Unter bestimmten Bedingungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung möglich. Die jeweiligen Varianten gehen mit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0 in die Berechnung der Ökologischen Vorrangflächen ein. Die Regelung soll 2016/17 von der EU überprüft werden.

Vereinbarungsgemäß werden in Deutschland die Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF; engl. EFA) größtenteils durch die unter Cross Compliance geschützten Landschaftselemente abgebildet. Für diese gibt es auf geometrische Parameter basierende Gültigkeitsregeln (Längen-/Breitenverhältnisse, Mindestlängen, Durchschnittsbreiten etc.). Diese Regeln werden  in GDV-Fachanwendungen schon seit 2012 mittels des LE-Validators über einen Skelettierungs-Algorithmu sautomatisch überprüft und validiert. 

Bei den Verordnungen zum Greening im Rahmen der aktuellen GAP-Reform, sind nun auch für verschiedene Ökologische Vorrangflächen geometrische Plausibilitätsprüfungen verpflichtend vorgeschrieben. 
Durch die konfigurierbare Architektur des LE-Validators, kann dieser ohne größere Eingriffe auch als Validierungswerkzeug für Ökologische Vorrangflächen eingesetzt werden (ÖVF-/EFA-Validator).
Da es sich um eine Java-Komponente handelt, die sowohl als Stand-Alone-Werkzeug in einer Datenbank, wie auch als WebService zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Integration in nahezu jede IT-Infrastruktur problemlos möglich.

To top

Sie haben Fragen zu GDV-Fachanwendungen für Fördermittel in der Landwirtschaft?

Herr Paul Hurys steht Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie einfach eine kurze Mail.

To top

Seitenanfang